BGB § 135 – Gesetzliches Veräußerungsverbot
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 135 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
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