BGB § 136 – Behördliches Veräußerungsverbot
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 136 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.
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