BGB § 139 – Teilnichtigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 139 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
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