BGB § 140 – Umdeutung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 140 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
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