BGB § 143 – Anfechtungserklärung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 143 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. (2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs.
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