BGB § 144 – Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 144 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. (2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
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