BGB § 145 – Bindung an den Antrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 145 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
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