BGB § 147 – Annahmefrist
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 147 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
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