BGB § 148 – Bestimmung einer Annahmefrist
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 148 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
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