BGB § 153 – Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 153 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.
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