BGB § 154 – Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 154 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
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