BGB § 156 – Vertragsschluss bei Versteigerung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 156 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
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