BGB § 164 – Wirkung der Erklärung des Vertreters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 164 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
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