BGB § 165 – Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 165 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
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