BGB § 168 – Erlöschen der Vollmacht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 168 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt.
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