BGB § 170 – Wirkungsdauer der Vollmacht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 170 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
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