BGB § 173 – Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 173 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs.
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