BGB § 176 – Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 176 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung muss nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung veröffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.
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