BGB § 177 – Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 177 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. (2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam.
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