BGB § 178 – Widerrufsrecht des anderen Teils
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 178 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.