BGB § 182 – Zustimmung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 182 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden. (2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
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