BGB § 185 – Verfügung eines Nichtberechtigten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 185 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. (2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
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