BGB § 190 – Fristverlängerung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 190 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.
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