BGB § 198 – Verjährung bei Rechtsnachfolge
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 198 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.
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