BGB § 200 – Beginn anderer Verjährungsfristen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 200 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs.
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