BGB § 201 – Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 201 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr.
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