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BGB § 204 – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch 1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.(weggefallen)2.die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,3.die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.

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