BGB § 205 – Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 205 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
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