BGB § 206 – Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 206 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
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