BGB § 207 – Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 207 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen 1.Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,2.dem Kind und a)seinen Eltern oderb)dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteilsbis zur Vollendung des 21.
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