BGB § 208 – Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 208 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt.
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