BGB § 209 – Wirkung der Hemmung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 209 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
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