BGB § 212 – Neubeginn der Verjährung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 212 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn 1.der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder 2.eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. (2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
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