BGB § 213 – Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 213 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.
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