BGB § 214 – Wirkung der Verjährung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 214 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist.
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