BGB § 215 – Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 215 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.