BGB § 216 – Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 216 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen. (2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.