BGB § 217 – Verjährung von Nebenleistungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 217 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.
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