BGB § 226 – Schikaneverbot
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 226 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
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