BGB § 227 – Notwehr
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 227 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
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