BGB § 230 – Grenzen der Selbsthilfe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 230 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. (2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
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