BGB § 234 – Geeignete Wertpapiere
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 234 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie einen Kurswert haben und zu einer in der Rechtsverordnung nach § 240a aufgeführten Gattung gehören. (2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.
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