BGB § 238 – Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 238 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a festgelegten Voraussetzungen entspricht. (2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.
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