BGB § 240 – Ergänzungspflicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 240 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.
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