BGB § 241 – Pflichten aus dem Schuldverhältnis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 241 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
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