BGB § 242 – Leistung nach Treu und Glauben
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 242 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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