BGB § 246 – Gesetzlicher Zinssatz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 246 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
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