BGB § 249 – Art und Umfang des Schadensersatzes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 249 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
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