BGB § 250 – Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 250 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
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