BGB § 251 – Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 251 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. (2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist.
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